Änderung § 9 EEAV vom 26.02.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie der EEAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 9 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.



1 Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2 Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed