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Änderung § 9 EEAV vom 26.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 9 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.



1 Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2 Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 

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