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Änderung § 2 EEAV vom 01.02.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV am 1. Februar 2015 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung | § 2 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten | |
(Text alte Fassung) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: 1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 2. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 3. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 4. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: 1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen; 3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen; 7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. |
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