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Änderung § 12 EEAV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 7 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 12 Verteilung auf Ausschreibungen | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
1 Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. 2 Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt. |
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