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Änderung § 2 EEAV vom 01.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 1 AusglMechAVÄndV am 1. April 2011 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 2 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten | |
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format zu veröffentlichen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen; | (Text neue Fassung) 1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen; |
2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von Windenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich und in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vortagesprognose zu veröffentlichen; 3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Angebote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebotsleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüglich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen; 5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abrufleistung und des Erbringungszeitraums in stündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9204/al27632-0.htm