Tools:
Update via:
Änderung § 9 EEAV vom 01.02.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV am 1. Februar 2015 und Änderungshistorie der EEAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung | § 9 EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft. | 1 Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2 Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9204/al46766-0.htm