Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 EEAV vom 01.02.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV am 1. Februar 2015 und Änderungshistorie der EEAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 9 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft.



1 Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. 2 Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 

Anzeige