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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes (BGRZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 194 (Nr. 8); aufgehoben durch III. A. v. 12.10.2011 BGBl. I S. 2092
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2030-14-172 Beamte
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I.



Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.