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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie (DLRLUmsV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2010 MaBV § 1, § 2, § 4, § 10, § 11, § 16, § 19

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung findet."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Wörter „in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der Gewerbeordnung" ersetzt.

b)
Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine Bürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Bürgschaft oder Versicherung als hinreichend anzuerkennen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die von in Deutschland niedergelassenen Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert."

3.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Wörter „in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der Gewerbeordnung" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 3, erster Halbsatz werden die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung" das Komma und die Wörter „sofern der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachgewiesen werden soll," gestrichen.

b)
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.

b)
Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend."

7.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine Tätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig wird."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DLRLUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLRLUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 13 OGAW-IV-UmsG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe ...