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§ 4 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1311; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 4 Erlaubnis
(1) 1Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. 2Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. 3Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 erteilt. 4Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines der psychotherapeutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 5Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) 1Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. 3Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. 4§ 3 gilt entsprechend.
(2a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf Antrag Personen erteilt, die über einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen, wenn
- 1.
- diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde,
- 2.
- diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
- 3.
- diese Berufstätigkeit sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland prägen.
(3) Personen mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.
(4) 1Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. 2Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. 3Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
Frühere Fassungen von § 4 PsychThG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
aktuell | vor 07.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychThG Berufsausübung (vom 23.04.2016)
... oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Personen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, ...
§ 2 PsychThG Approbation (vom 23.04.2016)
... wird nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsausübung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies im ...
§ 8 PsychThG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 01.03.2020)
... nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzusehen. (7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 6 sowie der ...
§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017)
... nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. ...
Zitat in folgenden Normen
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 3 PsychThG Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
... (6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt ...
§ 4 PsychThG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
... (5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt. (16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 6 HeilbAnerkRUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." 10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe und 4" durch die Angabe , 4 und 5" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 6 EURLHuGBUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Personen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen ... wird nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsausübung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des ... 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz ...
Artikel 7 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage ... 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes [image:2016/2016I0894.gif|Erlaubnisurkunde ...
Artikel 8 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage ... 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes [image:2016/2016I0895.gif|Erlaubnisurkunde ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34a BQFGEG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... wird nach der Angabe „Nr." die Angabe „1," gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden ... § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzusehen." 5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. § 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (1) Der Antrag auf Erteilung einer ... (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des ... § 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 ... § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten ... ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 ... der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller ... (BGBl. 2013 I S. 3024)] Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes [image:2013/2013I3025.gif|Muster Erlaubnis nach § 4 ...
Artikel 4 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. § 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (1) Der Antrag auf Erteilung einer ... (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des ... § 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 ... § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten ... ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer ... der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller ... (BGBl. 2013 I S. 3030)] Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes [image:2013/2013I3031.gif|Muster Erlaubnis (BGBl. 2013 I ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 KJPsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach dem Muster ...
§ 20c KJPsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des ...
§ 20d KJPsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten ... ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer ... an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller ...
Anlage 3a KJPsychTh-APrV (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes (vom 23.04.2016)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 PsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach dem Muster ...
§ 20c PsychTh-APrV Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des ...
§ 20d PsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten ... ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 ... an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller ...
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