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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 5 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1311; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung
§ 5 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
- 1.
- für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
- a)
- eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
- b)
- ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
- c)
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
- 2.
- für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- a)
- eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
- b)
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,
- c)
- ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
- d)
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Zitierungen von § 5 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PsychThG Ausbildungsstätten
... Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als ...
§ 8 PsychThG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 01.03.2020)
... an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen ( § 5 Abs. 1 ) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die ... regeln. Sie können Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen ( § 5 Abs. 3 ) enthalten. (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Inhaber ...
§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017)
... der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4. (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der ...
Zitat in folgenden Normen
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen ...
§ 27 PsychThG Abschluss von Ausbildungen (vom 23.05.2020)
... sind. (2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der ... von Absatz 2 Satz 1 können die Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die ... für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und 2. diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 17 2. COVIfSGAnpG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... von Absatz 2 Satz 1 können die Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die ... für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und 2. diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 6 KJPsychTh-APrV Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
... (2) Wird die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren ...
§ 7 KJPsychTh-APrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... einschließt, eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, der Nachweis über die ... Sozialpädagogik oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d des Psychotherapeutengesetzes, 3. die Bescheinigung ...
§ 8 KJPsychTh-APrV Staatliche Prüfung
... Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und einen ...
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 6 PsychTh-APrV Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
... (2) Wird die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren ...
§ 7 PsychTh-APrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, 3. die Bescheinigung ...
§ 8 PsychTh-APrV Staatliche Prüfung
... Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und einen ...
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