§ 6 Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungen nach §
5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen
- 1.
- Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
- 3.
- eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist,
- 4.
- in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
- 5.
- die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und
- 6.
- die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
interne Verweise§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017) ... an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt. (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren ...
Zitat in folgenden NormenPsychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden ... 2 ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgesprochen ...
§ 28 PsychThG Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten ... Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als ... sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 117 SGB V Hochschulambulanzen (vom 20.07.2021) ... durch den Zulassungsausschuss: 1. Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen ... 92 Absatz 6a anerkannt war, oder 2. Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden. Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu ...
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
V. v. 27.07.2000 BGBl. I S. 1237
§ 1 PsychThV Ausbildungsstätten ... und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 2 PsychThAusbRefG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... durch den Zulassungsausschuss: 1. Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen ... 92 Absatz 6a anerkannt war, oder 2. Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden. Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... und werden die Wörter „und der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und ... 3 wird angefügt: „(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Zitate in aufgehobenen TitelnAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 4 KJPsychTh-APrV Praktische Ausbildung ... erfolgt durch Supervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) anerkannt sind. Bei ...
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 4 PsychTh-APrV Praktische Ausbildung ... erfolgt durch Supervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) anerkannt sind. Bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/922/a12936.htm