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§ 9a - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1311; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 9a Dienstleistungserbringer
(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1.
- die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
- 2.
- wenn der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
(2) 1Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. 3Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) 1Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4 vorzulegen:
- 1.
- Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2.
- Berufsqualifikationsnachweis,
- 3.
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
- 4.
- eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4) 1Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1.
- sie als „Psychologische Psychotherapeutin" oder „Psychologischer Psychotherapeut" oder als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2.
- sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Frühere Fassungen von § 9a PsychThG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
aktuell | vor 07.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PsychThG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 01.03.2020)
... Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a in Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes, 5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen ...
§ 9c PsychThG Pflichten des Dienstleistungserbringers (vom 07.12.2007)
... Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ...
§ 10 PsychThG Zuständigkeiten (vom 01.01.2017)
... in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. (5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 6 HeilbAnerkRUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a in Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ... sind ausgeschlossen." 12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: § 9a Dienstleistungserbringer (1) ... Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: § 9a Dienstleistungserbringer (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der ... Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ... Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
Artikel 7 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der ...
Artikel 8 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 6 EURLHuGBUG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises." 6. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34a BQFGEG Änderung des Psychotherapeutengesetzes
... und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzusehen." 5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3" gestrichen. 6. In § 10 ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 ...
Artikel 4 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 KJPsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der ...
§ 20d KJPsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 ...
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
§ 19 PsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der ...
§ 20d PsychTh-APrV Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (vom 01.01.2014)
... nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 ...
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