Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9b PsychThG vom 07.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EURLHuGBUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des PsychThG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9b PsychThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 9b PsychThG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Verwaltungszusammenarbeit


vorherige Änderung

 


1 Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.


Anzeige