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Änderung § 9b PsychThG vom 07.12.2007

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§ 9b PsychThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 9b PsychThG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Verwaltungszusammenarbeit


vorherige Änderung

 


1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)