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§ 5 - Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 267 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 17.05.2010; FNA: 7100-1-10 Gewerbeordnung
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§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen



Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.



 

Zitierungen von § 5 DL-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DL-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DL-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DL-InfoV Ordnungswidrigkeiten
... jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder 3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt ...