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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (12. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung



Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".

2.
Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen."

3.
In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden jeweils das Wort „Saatgutmenge" durch das Wort „Saatgutpartien" und das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

4.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M" zusammen."

6.
Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat."

7.
In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Buchstaben „D"" durch die Wörter „aus den Buchstaben „DE"" ersetzt.

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Buchstaben „D"" durch die Wörter „aus den Buchstaben „DE"" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
die Buchstaben „DE" und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,".

9.
In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

1.
ein Etikett des Bundessortenamtes,

2.
im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,

die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden."

10.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

„§ 48a Übergangsvorschrift

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.

(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a 31. März

Wintergetreide".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2 15. April

Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind".

c)
Nummer 3.1 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.

12.
Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „, Flughaferbastarde" wird gestrichen.

b)
Nach dem Wort „Flughafer" werden die Wörter „(einschließlich Flughaferbastarde)" eingefügt.

13.
In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt.

14.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

„zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2".

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

7.1
Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5

7.2
„Bundessortenamt" 5)

7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

7.6
„Nur für Versuchszwecke" 5)".

c)
Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

„3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut" die Wörter „zweiter Generation" oder „dritter Generation" anzufügen."

d)
Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

„5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten."

15.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.1.3 „Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig"
Getreide
außer Mais
30
Mais1
Öl- und Faser-
pflanzen außer
Raps
10
Raps1".


 
b)
In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort „Kleinpackungen" die Wörter „bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793
Artikel 2 13. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt ...