Änderung § 5 KmV vom 01.07.2021

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§ 5 KmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 KmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmittel müssen

(Text neue Fassung)

Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind müssen

1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden und

2. die Probenaufbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 beschriebenen Kriterien erfüllen.

vorherige Änderung

(2) Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.



 



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