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Artikel 3 - Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (KmVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Schadstoff-Höchstmengenverordnung" durch das Wort „Kontaminanten-Verordnung" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4.
- e)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Angabe „Absatz 1 oder 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KmVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KmVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 23. RHmVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
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