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Artikel 3 - Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (KmVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. März 2010 RhmV § 1, § 5

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Schadstoff-Höchstmengenverordnung" durch das Wort „Kontaminanten-Verordnung" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4.

e)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Angabe „Absatz 1 oder 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KmVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KmVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 23. RHmVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...