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Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassGBek k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) wird bekannt gemacht:
Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 24. März 2010 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat der Erlaubnis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz zugestimmt.
Nach Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) tritt damit dessen Artikel 9d Nummer 2, durch den § 15 Absatz 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert wird, am 1. April 2010 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag Bettina Merten
Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 24. März 2010 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat der Erlaubnis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz zugestimmt.
Nach Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) tritt damit dessen Artikel 9d Nummer 2, durch den § 15 Absatz 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert wird, am 1. April 2010 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag Bettina Merten
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9234/index.htm