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§ 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) 1Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. 2Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. 3Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. 4Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. 5Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. 6Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. 7Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern.

(3) 1Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. 2Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luft- und Raumfahrtwesen,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder

6.
Systembewaffnung und Effektoren.

(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.





 

Frühere Fassungen von § 1 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8h HtDBWVAPrV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 01.06.2024)
... oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann, 2. das Auswahlverfahren bestanden hat und 3. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... wie folgt gefasst: „§ 36 Übergangsvorschrift". 2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik ... oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann, 2. das Auswahlverfahren bestanden hat und 3. die ...