(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. 2Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
- 1.
- Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",
- 2.
- Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 3.
- Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik",
- 4.
- Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",
- 5.
- Lehrgang „Technisches Projektmanagement",
- 6.
- Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben",
- 7.
- Lehrgang „Systemtechnik",
- 8.
- Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",
- 9.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis" und
- 10.
- praktische Ausbildung.
(2) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. 2Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.
(3)
1Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach
§ 18 Absatz 2 Satz 3.
2Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227