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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"



1Im Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" werden die Referendarinnen und Referendare mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. 2Ihnen wird ein Überblick vermittelt über

1.
das Besoldungsrecht,

2.
das Reisekostenrecht,

3.
das Umzugskostenrecht,

4.
das Beihilferecht und

5.
die Vorschriften zur Korruptionsprävention.

3Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. 4Einzelheiten regelt der Lehrplan.



 
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Frühere Fassungen von § 10 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... durch die Wörter „vom Bildungszentrum der Bundeswehr" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der ... der Bundeswehr" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" Im ...