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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement", „Technisches Projektmanagement" und „Führungs- und Lenkungsaufgaben"



(1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik" wird den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über die Grundlagen der Bundeswehr und der Sicherheitspolitik vermittelt.

(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" werden die Referendarinnen und Referendare in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement" werden den Referendarinnen und Referendaren vermittelt

1.
die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und

2.
die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.

(4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben" werden die Referendarinnen und Referendare mit Führungsaufgaben und mit der Vorbereitung sowie der Durchführung dienstlicher Gespräche und Verhandlungen vertraut gemacht.

(5) 1Durch die Teilnahme an den Lehrgängen werden die Referendarinnen und Referendare befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. 2Einzelheiten regelt der Lehrplan.



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Frühere Fassungen von § 12 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.06.2024)
... Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" ( § 12 Absatz 1 bis 3 ), 2. dem Prüfungsgebiet „ Fachtechnik einzelner wehrtechnischer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... und Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan." 7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und ... 7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „ § 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Wirtschaftlichkeit im ...