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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 13 Lehrgang „Systemtechnik"



1Im Lehrgang „Systemtechnik" werden den Referendarinnen und Referendaren die Grundlagen und Methoden vermittelt, die zur Umsetzung komplexer wehrtechnischer Systeme erforderlich sind. 2Über die Kenntnis der Systeme, die in den Dimensionen Land, See, Luft, Weltraum sowie Cyber- und Informationstechnik eingeführt sind, hinaus, werden den Referendarinnen und Referendaren vertieft die systemtechnische Methodik, die Systemintegration und die Systemschnittstellen komplexer wehrtechnischer Systeme vermittelt. 3Einzelheiten regelt der Lehrplan.



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Frühere Fassungen von § 13 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.06.2024)
... (§ 14) und 3. dem Prüfungsgebiet „Systemtechnik" ( § 13 ). (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... § 8h Einstellung in den Vorbereitungsdienst". c) Die Angaben zu den §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Lehrgang ... c) Die Angaben zu den §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „ § 13 Lehrgang „Systemtechnik" § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner ... vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan." 7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und ... in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 13 Lehrgang „Systemtechnik" Im Lehrgang „Systemtechnik" werden den ... wie folgt gefasst: „3. dem Prüfungsgebiet „Systemtechnik" ( § 13 )". c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden ...