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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
1Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" wird das Wissen, das von den Referendarinnen und Referendaren im Hochschulstudium erworben worden ist, durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete erweitert und vertieft. 2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 14 HtDBWVAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2024 (10.07.2024) | Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 HtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.06.2024)
... 2. dem Prüfungsgebiet „ Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" ( § 14 ) und 3. dem Prüfungsgebiet „Systemtechnik" (§ 13). (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... 8h Einstellung in den Vorbereitungsdienst". c) Die Angaben zu den §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Lehrgang ... wie folgt gefasst: „§ 13 Lehrgang „Systemtechnik" § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" § 15 ... vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan." 7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und ... komplexer wehrtechnischer Systeme vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" Im Lehrgang ...
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