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§ 20 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 20 Prüfungskommissionen



(1) 1Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Praxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Prüfungskommission eingerichtet. 2Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen

1.
der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare,

2.
der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder

3.
fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

3Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind

1.
eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüfende oder Erstprüfender) und

2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender), die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes.

(4) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende oder weiterer Prüfender.

2Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll demselben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen unterstützen die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung gleicher Bewertungsmaßstäbe.

(6) 1Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



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Frühere Fassungen von § 20 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.06.2024)
... kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene ...
§ 28 HtDBWVAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Über das Vorliegen und die Folgen einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... durch die Wörter „des Prüfungsausschusses" ersetzt. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „aus ...