(1) 1In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarinnen und Referendare für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind. 2Insbesondere haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie
- 1.
- ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen,
- 2.
- mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und
- 3.
- über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen.
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen:
- 1.
- drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- einer Praxisarbeit und
- 3.
- einer mündlichen Prüfung.
(3) 1Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. 2Angehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen. 3Das Oberprüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. 4Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. 5Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 6Die Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227