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§ 24 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 24 Praxisarbeit



(1) 1Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Referendarin oder der Referendar zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3Die Praxisarbeit ist den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. 4Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(2) 1Das Thema der Praxisarbeit wird vom Oberprüfungsamt festgelegt und ausgegeben. 2Für das Thema macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, dem Prüfungsausschuss Wehrtechnik des Oberprüfungsamts einen Vorschlag. 3Die Referendarin oder der Referendar kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern.

(3) 1Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. 2Liegen triftige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens drei Wochen verlängern. 3Der Antrag ist unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungsamt zu stellen. 4Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung.

(4) 1Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. 3Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

(5) 1Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fachgebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(6) Haben Referendarinnen oder Referendare die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)" bewertet.

(7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der Praxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich bekannt.

(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisarbeit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die Arbeit überlassen wird.





 

Frühere Fassungen von § 24 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 24 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HtDBWVAPrV Prüfungsort, Prüfungstermin
... Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt. (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 24 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... „gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich" ersetzt. 15. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom ...