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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 26 Mündliche Prüfung



(1) 1In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Zusammensetzung sich nach dem wehrtechnischen Fachgebiet richtet, dem die Referendarinnen und Referendare zugeordnet sind.

(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.

(5) 1Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. 2Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden.

(6) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. 3Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.



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Frühere Fassungen von § 26 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 24 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 24 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... eingefügt. 2. In § 18 Absatz 3 Satz 5, § 23 Absatz 5 Satz 3, § 26 Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern." 16. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer ...