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§ 29 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

NoteRangpunkteBedeutung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den
Anforderungen in beson-
derem Maße entspricht,
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht,
befriedigend (3) 8 bis 10 eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht,
ausreichend (4) 5 bis 7 eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 2 bis 4 eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwen-
digen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
könnten,
ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
93,70 bis 100,00 15
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1
0,00 bis 12,49 0




 

Zitierungen von § 29 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.06.2024)
... voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 24 HtDBWVAPrV Praxisarbeit (vom 01.06.2024)
... voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 26 HtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 01.06.2024)
... werden. (6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...