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§ 31 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarinnen und Referendaren, die die Prüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung. Dem Bescheid ist ein Zeugnis beizufügen, das mindestens die Abschlussnote, die Durchschnittsrangpunktzahl sowie die Angabe enthält, dass die Große Staatsprüfung bestanden worden ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Oberprüfungsamt dies den Referendarinnen und Referendaren schriftlich mit. Der Bescheid nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses wird zu der Personalgrundakte genommen.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Zeugnisse über Große Staatsprüfungen, die nach § 28 Absatz 4 Satz 1 für nicht bestanden erklärt worden sind, sind zurückzugeben.
(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
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