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§ 36 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 36 Übergangsvorschrift



Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden

1.
auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Juni 2024 begonnen wurden, und

2.
auf Referendarinnen und Referendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2024 begonnen haben.





 

Frühere Fassungen von § 36 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... Fachgebiete" § 15 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Übergangsvorschrift".  ... d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Übergangsvorschrift". 2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde." 19. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Übergangsvorschrift Die ... 19. § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Übergangsvorschrift Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...