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Änderung § 2 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 2 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 2 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 2 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen | (Text neue Fassung)§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes |
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch eine Beteiligung nicht wünscht. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt. | Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9237/al197894-0.htm