Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MtDBwVVDAktV am 1. Juni 2024 und Änderungshistorie der HtDBWVAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 3 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Einstellungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 3 Nachteilsausgleich


vorherige Änderung

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).

(2) Das Bundesministerium
der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf Behörden in seinem Geschäftsbereich übertragen.



(1) 1 Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

(2) Über
die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1. im Auswahlverfahren
die Einstellungsbehörde,

2. in
der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3. in der praktischen Ausbildung
die Ausbildungsleitung und

4. in
der Großen Staatsprüfung das Oberprüfungsamt.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist
in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.