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Änderung § 3 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 3 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 3 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 3 Einstellungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 3 Nachteilsausgleich |
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung). (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf Behörden in seinem Geschäftsbereich übertragen. | (1) 1 Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin. (2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet 1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde, 2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr, 3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und 4. in der Großen Staatsprüfung das Oberprüfungsamt. (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. (4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. (5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden. |
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