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Änderung § 4 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 4 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 4 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle


vorherige Änderung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt,
die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann.



(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1 Die Einstellungsbehörde ist zuständig
für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Referendarinnen und Referendare. 2 Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für
die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.