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Änderung § 8 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 8 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 8 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 8 Auswahlkommission


vorherige Änderung

Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.



(1) 1 Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) 1 Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl
von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und
nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2 Sie ist nicht stimmberechtigt.