Änderung § 8c HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 8c HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 8c HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1. Aufsatz,

2. Leistungstest,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgabe und

5. biographischer Fragebogen.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.




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