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Änderung § 19 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 19 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 19 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Oberprüfungsamt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst führt die Große Staatsprüfung durch.

(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. 2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von höchstens drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr führt die Große Staatsprüfung durch.

(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. 2 Die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2 Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.

(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.



(4) 1 Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2 Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen und in den wehrtechnischen Fachgebieten der Fachrichtung Wehrtechnik gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.

(5) Die Leitung des Prüfungsausschusses Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.