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Änderung § 35 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 35 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 35 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Aufstiegsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Für das Auswahlverfahren gilt § 6 entsprechend. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. |
(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. |
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