Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des §
95 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit."
- 2.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegt ein Tatbestand des §
95 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768