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§ 1 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit

1.
einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus

a)
einem Grundbetrag und

b)
einem Ergänzungsbetrag,

2.
einer zusätzlichen Grünlandprämie und

3.
einer Kuhprämie

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.



 

Zitierungen von § 1 MilchSoPrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchSoPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSoPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MilchSoPrG Aufbringen der Mittel
... Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten ...