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§ 2 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Durchführung von Unionsrecht
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz dient
- 1.
- hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie der Durchführung der Vorschriften über eine besondere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
- 2.
- hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1.
- anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,
- 2.
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
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Zitierungen von § 2 MilchSoPrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MilchSoPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSoPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MilchSoPrG Zusätzliche Grünlandprämie (vom 01.04.2012)
... sich, indem der mit dem Faktor 0,97 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener VerordnungenV. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-VerordnungV. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
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