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§ 3 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Milcherzeuger
(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.
- an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist,
- 2.
- im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und
- 3.
- bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
- a)
- im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder
- b)
- im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
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