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§ 4 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- im Falle des Jahres 2009
- a)
- Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- im Falle der Jahre 2010 und 2011
- a)
- Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
(2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rinderrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genannten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände.
Text in der Fassung des Artikels 409 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 4 MilchSoPrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 409 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 MilchSoPrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchSoPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSoPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 409 10. ZustAnpV Änderung des Milch-Sonderprogrammgesetzes
... In § 4 Absatz 2 Satz 3 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das durch ...
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