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§ 9 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 17.04.2010 ; FNA: 7847-33 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Verfahren,
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden.
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Zitierungen von § 9 MilchSoPrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MilchSoPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSoPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchSoPrG Bußgeldvorschriften
... oder leichtfertig 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener VerordnungenV. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-VerordnungV. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9245/a166167.htm