Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:
„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".
- 2.
- Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann."
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112