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Artikel 4 - Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 SGB V § 221a (neu), § 271

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:

„§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes

Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."

2.
In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 221" durch die Wörter „den §§ 221 und 221a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 SozVersStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SozVersStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozVersStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 SozVersStabG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 1 KVRuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ...