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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (1. LAP-hADVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe
- „-
- in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretärin/Legationssekretär, Vizekonsulin/Vizekonsul,"
- 2.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate."
- 3.
- § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Übergangsregelungen(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. LAP-hADVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. LAP-hADVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
Artikel 3 LAP-ADÄndV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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