Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (53. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2010 BGBl. I S. 447 (Nr. 17); Geltung ab 29.04.2010
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

-
2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 267, S. 19) und

-
2009/130/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 268, S. 5).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 29. April 2010 KosmetikV § 6a, Anlage 2

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2010 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6a werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:

„(14) Anlage 2 Teil A Nummer 8a und 9a ist ab dem 15. Juli 2010 anzuwenden.

(15) Anlage 2 Teil A Nummer 26 bis 43, 47 und 56 ist ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Zahnpasta, die vor dem 15. Oktober 2010 gekennzeichnet worden ist und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. April 2010 geltenden Fassung entspricht, kann weiter in den Verkehr gebracht werden."

2.
Die Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 Spalte b werden die Wörter „p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (x), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate" durch die Wörter „N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten Derivate" ersetzt.

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Stoff Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Anwendungs-
bedingungen und
Warnhinweise
auf der
Etikettierung
Anwendungsgebiet
und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzentration
im kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und Anforderungen
abcdef
„8ap-Phenylendiamin und
seine Salze
CAS-Nr. 106-50-3
EINECS-Nr. 203-404-7
p-Phenylenediamine
HCl
CAS-Nr. 624-18-0
EINECS-Nr. 210-834-9
p-Phenylenediamine
sulphate
CAS-Nr. 16245-77-5
EINECS-Nr. 240-357-1
Haarfärbestoffe in
oxidativen Haar-
färbemitteln
a) allgemeine
Verwendung
b) gewerbliche
Verwendung
 a) und b) Nach
dem Mischen un-
ter oxidativen
Bedingungen darf
die Höchstkon-
zentration bei der
Anwendung am
Haar 2 %, be-
rechnet als freie
Base, nicht über-
schreiten.
a) Erzeugnis kann
eine allergische
Reaktion hervor-
rufen. Enthält
Phenylendiamin.
Nicht zur Färbung
von Wimpern und
Augenbrauen ver-
wenden.
b) Nur für gewerb-
liche Verwendung.
Enthält Phenylen-
diamin. Erzeugnis
kann eine allergi-
sche Reaktion
hervorrufen. Ge-
eignete Hand-
schuhe tragen."


 
c)
In Nummer 9 Spalte b werden die Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (x), mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 1310 und 1313 in Anlage 1 Teil A" durch die Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, ausgenommen der in dieser Anlage unter der Nummer 9a genannte Stoff sowie die in Anlage 1 unter den Nummern 364, 1310 und 1313 aufgeführten Stoffe" ersetzt.

d)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Stoff Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Anwendungs-
bedingungen und
Warnhinweise
auf der
Etikettierung
Anwendungsgebiet
und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzentration
im kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und Anforderungen
abcdef
„9aToluylen-2,5-diamin
und seine Salze
CAS-Nr. 95-70-5
EINECS-Nr. 202-442-1
Toluene-2,5-diamine
sulfate
CAS-Nr. 615-50-9
EINECS-Nr. 210-431-8
Haarfärbestoffe
in oxidativen
Haarfärbemitteln
a) allgemeine
Verwendung
b) gewerbliche
Verwendung
 a) und b) Nach
dem Mischen un-
ter oxidativen
Bedingungen
darf die Höchst-
konzentration bei
der Anwendung
am Haar 4 %,
berechnet als
freie Base, nicht
überschreiten
Wie unter der Num-
mer 9 in Spalte f an-
gegeben."


 
e)
In den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 Spalte f werden jeweils die Wörter „Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die" durch die Wörter „Für Zahnpasta mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. April 2010.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner