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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (4. DirektZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1; Geltung ab 22.04.2010
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. April 2010 DirektZahlVerpflV § 1, § 2, § 5a (neu)

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2010 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes" durch die Wörter „, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt," ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird

a)
das Wort „Reihenkulturen" durch das Wort „Kulturen" ersetzt und

b)
nach dem Wort „mehr" das Wort „(Reihenkultur)" eingefügt.

3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung

Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt."