Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (1. BerPensVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466 (Nr. 18); Geltung ab 04.05.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 55a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert und § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, und in Verbindung mit § 11 der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:



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